zulässig, da sie erst nach Eintritt der Rechtskraft des Sicherungsurteils zu laufen beginne. Die Gesuchstellerin habe ab diesem Zeitpunkt neun Monate Zeit, die Forderungsklage einzureichen und dies der UBS Switzerland AG zu bestätigen. Art. 839 Abs. 3 ZGB bestimme die Gültigkeitsdauer der Ersatzsicherheit zugunsten des Unternehmers nicht. Zwar werde das Baupfandrecht unbefristet im Grundbuch eingetragen. Daraus sei aber nicht zu schliessen, eine Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB müsse auf unbefristete Dauer geleistet werden.