Weil das Gesetz beim Bauhandwerkerpfandrecht keine solche Verpflichtung zur Klage innert bestimmter Frist vorsehe, erachte die Gesuchstellerin die angebotene Sicherheit als nicht ausreichend i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB (Eingabe vom 5. Februar 2024). 5.1.2. Gesuchsgegnerinnen Die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin führt in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2024 aus, die in Ziff. 3.1. enthaltene relative Befristung sei