5. Keine hinreichende Sicherheit Die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin hat mit ihrer Antwort vom 19. Januar 2024 die zugunsten der Gesuchstellerin ausgestellte Zahlungsgarantie Nr. aaa der UBS Switzerland AG, eingereicht (Beilage 2 der Eingabe vom 19. Januar 2024). Sie stellt sich auf den Standpunkt, hiermit habe sie eine hinreichende provisorische Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet.