Auf eine eingehende Stellungnahme und eigene Darstellung des Sachverhalts hat sie ausdrücklich verzichtet (Eingaben der Gesuchsgegnerinnen sowie der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin vom je 19. Januar 2024, jeweils Rz. 5). Entsprechend ist der von der Gesuchstellerin behauptete Sachverhalt zwar nicht anerkannt, aber unbestritten geblieben. Die Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin werden daher einstweilen als wahr unterstellt und dem