das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Vorliegend ist auf die anbegehrte Urkundenedition, wie noch zu zeigen sein wird, zu verzichten, weil von Seiten der Gesuchsgegnerinnen der Tatsachenvortrag der Gesuchstellerin überhaupt nicht bestritten wurde (Art. 150 Abs. 1 ZPO; sogleich E. 4.1.).