Aus der Begründung des Gesuchs ergibt sich, dass die Gesuchstellerin damit keinen eigenständigen Anspruch geltend machen möchte, sondern einen zivilprozessualen Beweisantrag auf Edition stellt (Gesuch Rz. 39). Im vorliegenden summarischen Verfahren ist der Beweis für eine behauptete Tatsache grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen ist (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Andere Beweismittel sind gemäss Art. 254 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn a) sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, b) es der Verfahrenszweck erfordert oder c) das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.