6.4. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 hielt die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin an den in der Eingabe vom 19. Januar 2024 gestellten -6- Anträgen fest. Die eingereichte Zahlungsgarantie sei als hinreichend zu qualifizieren, weswegen die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin es nicht als angezeigt erachte, eine angepasste Zahlungsgarantie einzureichen. Die Eingabe wurde der Gesuchstellerin sowie den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 mit Verfügung vom 15. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Präsident zieht in Erwägung: