6.2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 erklärte die Gesuchstellerin, sie erachte die Bankgarantie Nr. aaa vom 18. Januar 2024 als nicht ausreichend i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB. Gestützt darauf beantragte die Gesuchstellerin, die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin sei aufzufordern, eine verbesserte Sicherheit zu leisten. Widrigenfalls sei die angebotene Sicherheit aus dem Recht zu weisen. 6.3. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 setzte der Präsident der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen Frist bis zum 20. Februar 2024, um eine dem Bauhandwerkerpfandrecht quantitativ und qualitativ gleichwertige Zahlungsgarantie einzureichen.