Mit ihrer Eingabe reichte sie zudem die (provisorisch) zugunsten der Gesuchstellerin ausgestellte Zahlungsgarantie Nr. aaa der UBS Switzerland AG, (nachfolgend nur noch: Zahlungsgarantie" vom 18. Januar 2024 im Original ein (Beilage 2 der Eingabe vom 19. Januar 2024). 6. 6.1. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 stellte der Präsident fest, dass die F._____ AG als gesuchsgegnerische Nebenintervenientin am Verfahren teilnehme. Weiter setzte der Präsident der Gesuchstellerin Frist bis zum 5. Februar 2024 an, um zur eingereichten Zahlungsgarantie Stellung zu nehmen und insbesondere mitzuteilen, ob sie die angebotene Sicherheit als hinreichend i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB erachtet.