stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt jedoch vorbehalten (vgl. statt vieler HGer AG, HSU.2021.42 vom 3. Januar 2022 E. 5). Diese handelsgerichtliche Praxis weicht von jener der Zivilabteilung des aargauischen Obergerichts bewusst ab.16