7.1. Das Handelsgericht des Kantons Aargau, eine von fünf gleichberechtigten Abteilungen des aargauischen Obergerichts, hat eine langjährige Praxis, wonach die Prozesskosten im Entscheid über die Anordnung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss dem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt werden.