4.3. Würdigung Vorliegend kann offenbleiben, ob es sich bei den am 28. September 2023 ausgeführten Arbeiten der Gesuchstellerin noch um Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB handelte. Aus den Arbeitsrapporten vom 4. bis 25. September 2023 (GB 8) sind mit Armierungs-, Beton- und Schalungsarbeiten nämlich entsprechende Vollendungsarbeiten ersichtlich, die innerhalb der letzten vier Monate ausgeführt wurden. Folglich ist glaubhaft gemacht, dass die Viermonatsfrist von 839 Abs. 2 ZGB eingehalten wurde.