4.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die von der Gesuchsgegnerin beigelegten Arbeitsrapporte aus dem Monat September 2023 nur nebensächliche Arbeiten wie das Aufräumen und Putzen der Baustelle sowie das Aufladen von Elementen etc. umfassen würden. Diese Arbeiten würden nicht zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts berechtigen (Antwort Rz. 7).