Sie ist mit dieser identisch. Für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist daher nach Art. 794 Abs. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine bestimmte Pfandsumme anzugeben.5 3.3. Würdigung Mangels Bestreitung der Gesuchsgegnerin gilt die von der Gesuchstellerin behauptete Pfandsumme in Höhe von Fr. 32'870.25 als nicht bestritten und kann gestützt auf Art. 150 ZPO dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden.6