3. Pfandsumme 3.1. Parteibehauptungen Die Gesuchstellerin behauptet, sie habe für die aus dem Werkvertrag vom 1. Juni 2023 geleisteten Arbeiten sowie einigen kleineren Zusatzaufträgen gegenüber der Gesuchsgegnerin noch eine offene Forderung für pfandberechtigte Arbeiten über Fr. 32'870.25 (Gesuch Rz. 5 ff.; GB 7 und 9 f.). Die Gesuchsgegnerin äussert sich nicht zur Höhe der behaupteten Pfandsumme.