3. Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 3. Januar 2024 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen (Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 ZPO). 4. Der Gesuchsgegnerin wird Frist bis 3. Januar 2024 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt.