2. Mittels superprovisorischer Verfügung sei das Grundbuchamt Zofingen sofort anzuweisen, das in der Ziffer 1 hiervor beantragte Bauhandwerkerpfandrecht sofort vorläufig im Grundbuch vorzumerken. 3. Der Gesuchstellerin sei eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides betreffend vorläufige Vormerkung anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Ziffer 1 hiervor zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin einzureichen.