Nach einem weiteren Abzug von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT) resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 2'378.50. Aufgrund der geringen Aufwendungen im Vergleich zur Höhe des Streitwerts ist von der Entschädigung nach den §§ 3 – 6 AnwT ein weiterer Abzug von 50 % vorzunehmen (§ 7 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'224.95.