Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit erscheint es jedoch erforderlich, der Gesuchsgegnerin eine kurze Frist zur freiwilligen Erfüllung anzusetzen. Diese darf indes nicht auf eine Erstreckung des Mietsverhältnisses hinauslaufen.19 Vorliegend rechtfertigt sich daher die Ansetzung einer Frist von wenigen Tagen.