Das Handelsgericht ordnet bei der direkten Vollstreckung auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 219 i.V.m. Art. 236 Abs. 3 ZPO).17 Die Gesuchsgegnerin hat sich nicht zum Vollstreckungsantrag geäussert. Aufgrund der vorliegend geltenden Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) hat sich das Handelsgericht deshalb an den Antrag der Gesuchstellerin zu halten und lediglich die Verhältnismässigkeit der geforderten Vollstreckungsmassnahme zu prüfen.18