Gleichzeitig drohte sie ihr an, das Mietverhältnis nach unbenütztem Ablauf der Frist zu kündigen (Gesuch Rz. 17; GB 4). Weil die Gesuchsgegnerin das Schreiben weder entgegengenommen noch bei der Post abgeholt hat, gilt es gemäss dem modifizierten Zugangsprinzip am Ende der siebentätigen postalischen Abholungsfrist, d.h. am 24. Juli 2023, als zugestellt (GB 4, 5). Die 30-tägige Zahlungsfrist hat damit am 25. Juli 2023 zu laufen begonnen (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR).