In der Regel handelt es sich dabei um den Tag, an dem die Abholungseinladung im Briefkasten hinterlegt wird, wenn vom Adressaten erwartet werden kann, dass er die Sendung sofort abholt. Andernfalls gilt die Sendung am darauffolgenden Tag als zugestellt.15 Die Zustellfiktion gilt trotz eines allfälligen Zurückbehaltungsauftrags der Post.16