Die Ausführungen der Gesuchstellerin werden von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten. 4.2. Rechtliches Ist der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter gemäss Art. 257d Abs. 1 OR in einem ersten 10 BGE 138 III 123 E. 2.1.2; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 4), Art. 257 N. 9. 11 BGE 138 III 123 E. 2.1.2. 12 BGer 4A_585/2011 vom 2. Februar 2011 E. 3.2. -8-