Ausserdem sei eine Frist von 30 Tagen angesetzt worden, um den gemahnten Betrag zu begleichen (Gesuch Rz. 17; GB 4). Das Schreiben sei der Gesuchsgegnerin am 17. Juli 2023 zur Abholung gemeldet worden. Da die Gesuchsgegnerin das Schreiben auch innert der ihr angesetzten Abholfrist nicht abgeholt habe, sei es retourniert worden. Nach der eingeschränkten Empfangstheorie werde fingiert, dass der Brief am letzten Tag der von der Post gesetzten siebentätigen Frist in Empfang genommen worden sei.