4. Ausweisungsanspruch der Gesuchstellerin 4.1. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin beruft sich für das Ausweisungsbegehren auf Art. 257d OR (Gesuch Rz. 14, 17, 30). Die Gesuchsgegnerin habe den Mietzins für den Monat Juli 2023 nicht bezahlt. In der Folge habe die Verwaltung der Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 13. Juli 2023 unter Kündigungsandrohung gemahnt. Ausserdem sei eine Frist von 30 Tagen angesetzt worden, um den gemahnten Betrag zu begleichen (Gesuch Rz.