8.2. Nachdem die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte und die Verfügung vom 18. Dezember 2023 der Gesuchsgegnerin an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse nicht postalisch zugestellt werden konnte, setzte der Präsident der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 3. Januar 2024 eine Frist von 14 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort unter Hinweis der Säumnisfolgen. Es wurde die Zustellung auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vorgenommen. Eine Antwort blieb allerdings bis zum Ablauf der Frist aus.