2. Die zuständige Vollzugsbehörde sei anzuweisen, den zu erlassenden Ausweisungsbefehl auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten." 8. 8.1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 bestätigte der Präsident den Parteien den Eingang des Gesuchs und setzte der Gesuchstellerin Frist bis zum 3. Januar 2024 zur Zahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'500.00. -4-