5. Weil der Mietzinsausstand in der Folge nicht beglichen wurden, kündigte die Gesuchstellerin, vertreten durch ihre Verwaltung, das Mietverhältnis mit amtlichem Formular am 29. August 2023 auf den 30. September 2023 (GB 6). Die entsprechend Postsendung konnte am 30. August 2023 zugestellt werden (GB 7). 6. 6.1. Mit Schreiben der Verwaltung der Gesuchstellerin vom 12. September 2023 wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, die Mietobjekte am 2. Oktober 2023, 9:30 Uhr, vollständig, zurückgebaut, geräumt und sauber gereinigt zurückzugeben (GB 8). 6.2. Die Gesuchsgegnerin hat das Mietobjekt der Gesuchstellerin bis anhin nicht zurückgegeben (Gesuch Rz. 23).