Verfahren um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ist im Zweifelsfall von einem einheitlichen Fristbeginn der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB vom 14. September 2023 für die gesamte Pfandsumme auszugehen. Der Grundbucheintrag am 18. Dezember 2023 erfolgte daher rechtzeitig.