ZGB). Die Lieferung von in Betonwerken hergestelltem Beton erfolgt nach objektspezifischen Bestellungen der Bauunternehmer, wobei der Beton regelmässig mit speziellen Motorfahrzeugen vom stationären Betonwerk auf die Baustelle transportiert wird.4 Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung gilt die Lieferung von Transportbeton als pfandberechtigte Arbeit i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.5