Überdies sind diverse Stockwerkeigentumseinheiten bereits mit Grundpfandrechten in der Form von Schuldbriefen belastet. In Anwendung von Art. 648 Abs. 3 ZGB ist es daher nicht mehr zulässig, das Stammgrundstück Grdst.-Nr. 111 GB V._____ mit Bauhandwerkerpfandrechten zu belasten.