2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'000.00 werden der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin je hälftig (d.h. im Umfang von je Fr. 1'500.00) auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2023.44 noch verbliebenen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.00 verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 500.00 direkt zu ersetzen und der Obergerichtskasse Fr. 1'000.00 zu bezahlen hat. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. - 10 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)