Entsprechend haben die Parteien Gerichtskosten von je Fr. 1'500.00 zu tragen. Sie werden vorab mit dem noch verbliebenen Gerichtskostenvorschuss der Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2023.44 in Höhe von Fr. 2'000.00 verrechnet. Schliesslich hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 500.00 und der Obergerichtskasse Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Parteientschädigungen sind entsprechend der vergleichsweisen Einigung der Parteien keine zuzusprechen. Der Vizepräsident erkennt: 1. Auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen der Gesuchstellerin vom 7. Dezember 2023 wird nicht eingetreten.