3. Prozesskosten 3.1. Allgemeines Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben sich im Parallelverfahren HSU.2023.44 vergleichsweise geeinigt. Im Rahmen dieses Vergleichs haben sich die Parteien auch über die Tragung der Prozesskosten geeinigt. Diese Bestimmung über die Tragung der Prozesskosten findet (auch wenn sich die Parteien im -9- vorliegenden Verfahren ansonsten nicht vergleichsweise einigten) auch auf das vorliegende Verfahren Anwendung. Die Vereinbarung lautet wie folgt: