Bei dieser Sachlage ist es einem Vollstreckungsgericht oder einer Strafbehörde nicht möglich, festzustellen, ob die Gesuchsgegnerin gegen das ihr auferlegte Verbot verstossen hat. Ein Vollstreckungsgericht oder eine Strafbehörde könnte nicht festzustellen, ob eine von der Gesuchsgegnerin verwendete Adresse ursprünglich von D._____ selbst oder von der Gesuchstellerin stammt. Demgemäss ist das von der Gesuchstellerin gestellte Rechtsbegehren nicht genügend bestimmt. 2.3. Fazit Die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin sind zu unbestimmt, sodass auf sie und damit das Gesuch vom 7. Dezember 2023 nicht einzutreten ist.