___, erhalten. D._____ (und erst recht die Gesuchsgegnerin) hätten jedoch nicht das Recht, diese Kundendatei zu verwerten (Gesuch Rz. 21 ff.). Für die Vollstreckbarkeit des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin ist entscheidend, dass das Vollstreckungsgericht oder die Strafbehörde feststellen kann, was für eine Kundendatei der Gesuchsgegnerin von D._____ übermittelt wurde.