2. Bestimmtheit der Rechtsbegehren 2.1. Rechtliches Rechtsbegehren müssen so bestimmt formuliert sein, dass sie bei Gutheissung zum Dispositiv des Urteils erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden können.2 Im Fall einer Unterlassungsklage muss das Begehren deshalb das zu verbietende Verhalten präzise umschreiben.