11), was von der Gesuchsgegnerin ohne Angabe eines eigenen Streitwerts jedoch bestritten wurde (Protokoll vom 13. Dezember 2023 zu Rz. 11). Wie es sich hier genau verhält, braucht nicht entschieden zu werden. Angesichts des gestellten Rechtsbegehrens erscheint offensichtlich, dass der Streitwert jedenfalls die Schwelle von Fr. 30'000.00 deutlich übersteigt. Der Kanton Aargau hat für solche Streitigkeiten gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Handelsgericht für zuständig erklärt.