Im Rechtsbegehren sei nicht ersichtlich, um welche Kunden es sich handeln soll. Das Bestimmtheitserfordernis setze bei einer Leistungsklage voraus, dass das Rechtsbegehren bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils erhoben werden könne und der Leistungsbefehl im Urteilsdispositiv grundsätzlich ohne weitere Tatsachenerhebungen bzw. ohne weitere Verdeutlichung vollstreckbar sei. Das würde durch eine Gutheissung des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin nicht erwirkt. Die damit verbundenen Unklarheiten seien so gravierend, dass das Rechtsbegehren schon aus diesem Grund abzuweisen sei und auf das Gesuch daher nicht einzutreten sei.