4. Weitere Beweisvorkehren bleiben ausdrücklich vorbehalten." Zur Begründung der Abweisung des Antrags auf Erlass superprovisorischer Massnahmen führte der Vizepräsident im Wesentlichen aus, dass die Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Anordnung der beantragten Massnahmen derart dringend sei, dass der Gesuchsgegnerin nicht anlässlich einer zeitnah stattfindenden Instruktionsversammlung das rechtliche Gehör gewährt werden könne. 3.3. Am 13. Dezember 2023 fand (gemeinsam mit dem zwischen den gleichen Parteien hängigen weiteren Massnahmenverfahren HSU.2023.44) eine Instruktionsverhandlung statt.