Der Gesuchsgegnerin sind keine Aufwände entstanden, weswegen ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Der Präsident erkennt: 1. Das Gesuch vom 20. November 2023 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden vorab mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. -8- Zustellung an: − die Gesuchstellerin − die Gesuchsgegnerin (Vertreterin; zweifach mit Doppel der Eingabe des Revisionsgesuchs vom 20. November 2023)