6. Offensichtliche Unzulässigkeit Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch vom 20. November 2023 als offensichtlich unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet. In Anwendung von Art. 330 ZPO wurde daher darauf verzichtet, der Gesuchsgegnerin das Gesuch zur Stellungnahme zuzustellen. 7. Prozesskosten Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ihr ist die handelsgerichtliche Entscheidgebühr aufzuerlegen, welche auf Fr. 1'500.00 festzusetzen ist (§ 10 VKD). Sie wird vorab mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet.