tung der Betreibung über den beträchtlichen Betrag Fr. 5 Mio. als auch die Stellung des Fortsetzungsbegehrens standen im freien Ermessen der Gesuchstellerin. Sie kann sich nicht daran stören, wenn sich die Gesuchsgegnerin mit den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln gegen die Betreibung sowie den damit verbundenen Eintrag im Betreibungsregister zur Wehr setzt. Vielmehr wäre es der Gesuchstellerin freigestanden, ihre angebliche Forderung in vorliegendem und insbesondere im ordentlichen Verfahren zu begründen und entsprechende Beweise einzureichen. Sie hat hierauf aber verzichtet und stattdessen die Betreibung zurückgezogen.