Es wäre der Gesuchstellerin nicht zumutbar gewesen, abzuwarten, ob das Bezirksgericht den Rechtsvorschlag trotz fehlender Verzeichnung als erhoben betrachten oder aber zur Konkursverhandlung vorladen würde. So war denn auch die vorläufige Einstellung der Betreibung mittels Entscheids vom 12. Juli 2023 notwendig, um eine drohende Konkurseröffnung aufzuhalten. Dass sich das Versehen der Postangestellten nachteilig auf die Rechte der Gesuchstellerin ausgewirkt hätte, erscheint konstruiert. Sowohl die Einlei-