Andererseits bat sie die Postangestellte darum, das versehentliche Nichtanbringen des Rechtsvorschlags zu bestätigen, was diese am 24. Juni 2023 tat (GB 5). Dieses Vorgehen war legitim und erforderlich. Es wäre der Gesuchstellerin nicht zumutbar gewesen, abzuwarten, ob das Bezirksgericht den Rechtsvorschlag trotz fehlender Verzeichnung als erhoben betrachten oder aber zur Konkursverhandlung vorladen würde.