Die Gesuchsgegnerin, die von der Erhebung des Rechtsvorschlags ausging, erlangte erst mit Zustellung der Konkursandrohung am 20. Juni 2023 (Beilage 5 der Klage vom 23.Juni 2023) Kenntnis davon, dass der Rechtsvorschlag auf dem Zahlungsbefehl nicht vermerkt worden war. In der Folge leitete sie einerseits am 27. Juni 2023 die Klage nach Art. 85a SchKG ein. Andererseits bat sie die Postangestellte darum, das versehentliche Nichtanbringen des Rechtsvorschlags zu bestätigen, was diese am 24. Juni 2023 tat (GB 5).