Die stellvertretende Filialleiterin wurde mit Strafbefehl vom 13. November 2023 wegen fahrlässiger Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Abs. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (Gesuchsbeilage [GB] 2). Dabei handelt es sich nicht um ein Verbrechen oder Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB), sondern um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Entsprechend eröffnet sich der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO nicht.6