4 BGE 141 III 376 E. 3.3.4.; FREIBURGHAUS/AFHELDT (Fn. 2), Art. 328 ZPO, N. 8; BSK ZPO-HERZOG (Fn. 3), Art. 328 N. 28. -6- es aber, "in der Sache" neu entscheiden zu können und damit der materiellen Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen.5 Da mit dem Rückzug der Betreibung das vorliegende Verfahren keinen Gegenstand mehr hat, ist ein Sachentscheid, wie ihn die Gesuchstellerin in Rechtsbegehren Ziff. 1 beantragt, nicht mehr möglich.