Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin die Betreibung inzwischen zurückgezogen hat, wodurch das Streitobjekt weggefallen ist. Infolgedessen wurde das ordentliche Verfahren HOR.2023.36 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 6. April 2023 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Damit fielen auch die vorsorglichen Massnahmen von Gesetzes wegen dahin (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO). Ziel der Revision ist