Sie können gemäss Art. 268 Abs. 1 ZPO geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Umstände geändert haben oder sich die vorsorglichen Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt erweisen.2 Entsprechend sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen der Revision grundsätzlich nicht zugänglich.3 Anderes kann gelten, wenn mit der Abänderung oder Aufhebung der Schutzmassnahme der richtige Zustand nicht erreicht werden kann und diese daher rückwirkend abgeändert oder aufgehoben werden soll.4